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1) Arzthaftungsrecht Amtsgericht Lichtenberg (Berlin) Die Klägerin (von RA Bartels vertreten) bekam von Ihrem Arzt ein Verhütungsstäbchen in den Oberarm eingepflanzt. Dieses sollte über drei Jahre kontinuierlich Hormone abgeben und so wie eine Anti-Babypille wirken. Die Klägerin hatte daraufhin die drei Jahre Bauchschmerzen und eine verminderte Libido. Der Arzt hatte sie nicht über diese möglichen Folgen aufgeklärt. Der Arzt versuchte dieses Stäbchen zu entfernen und schaffte es auch bei zwei Versuchen nicht. Daraufhin ging die Klägerin zu einem anderen Arzt, der das Stäbchen problemlos entfernte. Der Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wurde vollumfänglich stattgegeben. 2) Familienrecht Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Die Klägerin (von RA Bartels vertreten) war mit dem Beklagten verheiratet und hatte ein Kind. Der Beklagte hatte die Scheidung eingereicht. Die Klägerin verlangte Kindesunterhalt, Nachehelichen Unterhalt, Sorgerecht und Zugewinnausgleich. Der Beklagte versuchte sein Einkommen und sein Vermögen klein zu rechnen. Insbesondere behauptete er, seine Eigentumswohnung habe er nicht gekauft, sondern sein Vater habe sie ihm geschenkt und seine Sparkonto gehöre seinem Vater. Aufgrund der Auskunftsklage auf Heraushabe der Kontodaten und Vermögenswerten etc. stellte sich dies als falsch heraus. Insbesondere konnte die Klägerin beweisen, dass die Eigentumswohnung von ihm gekauft sei und die angeblichen Darlehen und Geschenke seines Vaters Scheingeschäfte zur Steuerhinterziehung waren. Nachdem RA Bartels dem Beklagten klar machte, dass nun eine Anzeige wegen Beihilfe zum Steuerbetrug seines Vaters (vom Beklagten) gestellt werde, erklärte der Beklagte sich zu einem – für die Klägerin - sehr günstigen Vergleich zum Unterhalt, Kindesunterhalt und Zugewinnausgleich bereit. 3) Mietrecht Amtsgericht Charlottenburg Die Klägerin hatte ihre Eigentumswohnung an die Beklagten (von RA Bartels vertreten) befristet - bis zum November 2006 - vermietet. Auf Nachfrage der Beklagten, ob das Mietverhältnis weitergeführt werden könnte, wurde dies zwar grundsätzlich verneint, weil der Sohn der Vermieterin in diese Wohnung einziehen sollte. Aber das sollte der Sohn erst im Januar 2007 tun. Bis dahin dürften die Beklagten weiter darin wohnen bleiben. Gleichzeitig fanden die Beklagten schon im Dezember 2006 Verkaufsanzeigen bzgl. Ihrer Wohnung und mussten mehreren Kaufinteressenten Zugang zu den Räumen gewähren. Nach längerem Schriftwechsel einigten die Parteien sich im März 2007 auf einen Auszug zum 30.06.07. Die Klägerin fragte mit Schreiben Mitte Juni 2007 nach, ob die Beklagten ausziehen. Am 18.07.07 ging die Räumungsklage beim AG Charlottenburg ein. Zudem forderte die Klägerin Schadensersatz, weil sie die Wohnung nicht vorher geräumt bekam. Die Räumungsklage wurde abgewiesen. Wenn der Mieter zwei Wochen nach der Kündigung nicht auszieht und der Vermieter in den zwei Wochen nicht widerspricht, gilt dies als Duldung der Weiternutzung. Das Mietverhältnis gilt als fortgesetzt. Eine Räumungsklage ist auch ein Widerspruch. Die Räumungsklage kam aber erst am 18.07.07 und damit zu spät zum Gericht. Daher liegt auch kein Schadensersatzanspruch vor. Die Mieter gewannen vollumfänglich die Klage. Die Vermieterin ging nun in Berufung. 4) Urheberrecht Amtsgericht Charlottenburg Der Kläger (von RA Bartels vertreten) ist Fotograf. Auf einer Internetseite fand er ein Foto - von ihm gemacht - ohne Quellenangabe, verkleinert und verzerrt. Er verlangte Schadensersatz wegen Verletzung seines Urheberrechts. Der Beklagte behauptet, er wusste nicht, von wem das Bild sei, er habe es von anderen zugemailt bekommen. Zudem habe er das Bild bearbeitet und es sei ein neues Werk. Die Schaffung von einem neuen Werk schließt Schadensersatzansprüche des Urhebers des ersten Werkes aus. Der Zweiturheber muss aber beweisen, dass es ein neues Werk sei. Insbesondere ist die Schaffenshöhe zu beweisen. Der Richter sah dies als nicht bewiesen an. Die Klage war vollumfänglich erfolgreich. 5) Bundessozialgericht (BSG): eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BSG als begründet angesehen: Sowohl das SG als auch das LSG Berlin Brandenburg stützten sich bei der Verweigerung von Erwerbsunfähigkeitsrenten für die Klägerin auf ein Gutachten, welches die Klägerin trotz Aufforderung niemals bekam. Daher war ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt und die Nichtzulassungsbeschwerde begründet. Das Verfahren wurde daher an das LSG Berlin zurückverwiesen. |